Die
Richtlinie,
die
Regelung
Nr.
124
„Wirtschaftskommission
der
Vereinigten
Nationen
für
Europa“
unterscheidet
zwischen
Räder
für
die
Erstausrüstung
(OE-Räder)
und
Nachrüsträder.
Nachrüsträder
Nachrüsträder
können
identisch
sein
mit
den
Originalrädern
oder
auch
nachgebaute
sein.
Der
Hersteller
dieser
Nachrüsträder
muss
nicht
unbedingt
den
Fahrzeughersteller
mit
diesen Rädern beliefern.
Die
Qualität
muss
dem
Originalrad
entsprechen,
desweiteren
Einpresstiefe,
Befestigung,
Lochkreisdurchmesser, Durchmesser der Befestigungsbohrungen etc.
Wichtig
ist,
dass
die
Dimensionen
der
Nachrüsträder
bereits
in
den
Fahrzeugpapieren
eingetragen sind.
Die Bremsung, Lenkung, etc. und das Fahrwerk müssen dem Serienstand entsprechen.
Räder
die
keine
Originalräder
sind
und
den
Kriterien
für
Nachrüsträder
nicht
entsprechen
sind
Sonderräder.
In
der
Regel
haben
die
Räder
andere
Dimensionen
als
wie
sie
im
Typenschein bzw. Datenauszug eingetragen sind.
Nachrüsträder
sind
eintragungsfrei,
wenn
sie
die
entsprechende
Kennzeichnung
außen
auf
der
Felge
aufweisen:
ein
großes
E
in
einem
Kreis
und
die
Kennzahl
des
Landes
z.B.
1
für Deutschland.
Sonderräder
Für
die
Räder
muss
ein
Gutachten
(Herstellerfreigabe,
TÜV-Gutachten,
ABE,
Anbaugutachten)
vorliegen.
Die
in
diesen
Unterlagen
enthaltenen
Auflagen
und
Bedingungen
(über
eventuell
notwendige
Adaptierungen,
wie
z.B.
Änderungen
an
den
Radkästen) müssen erfüllt werden.
Wenn
nur
ein
Radfestigkeitsgutachten
vorliegt,
muss
neben
weiteren
Anbauprüfungen
auch
noch
zusätzlich
auf
eine
mögliche
Spurverbreiterung
geachtet
werden.
Maximal
ist
eine Erhöhung von 2% der serienmäßigen Spurweite (im Typenschein zu finden) zulässig.
Kennzeichnung der Räder
Auf
den
Rädern
müssen
zumindest
folgende
Informationen
ablesbar
sein
(unbedingt
eingegossen
oder
eingeschlagen!).
Felgenbreite,
Durchmesser,
Einpresstiefe,
Lochkreisdurchmesser,
Type,
Bezeichnung
und
Hersteller;
gegebenenfalls
auch
die
KBA-
Nummer und Prüfzeichen.
Radabdeckung
Es
muss
eine
ausreichende
Radabdeckung
gewährleistet
sein,
d.h.
die
gesamte
Breite
des
Rades
(Felge
und
Reifen)
muss
im
Bereich
30°
nach
vorne
ab
Radmitte,
sowie
50°
nach hinten abgedeckt sein. (siehe Bild)
Die
geforderte
Radabdeckung
kann
durch
Bördeln
oder
Ziehen
der
Radkästen
erreicht
werden.
Gummilaufleisten
sind
auch
eine
gängige
Alternative.
Diese
muss
allerdings
auch
nach der Überprüfung auf ihrem Kraftfahrzeug montiert bleiben.
Radfreigängigkeit
Die
Freigängigkeit
des
Reifens
muss
in
allen
Belastungs-
und
Betriebszuständen
(>
4
mm
zu
Fahrwerksteilen,
>
2
mm
zu
Bremsteilen
und
zu
allen
anderen
Bauteilen
>
6
mm)
gewährleistet sein. (Bei Unterschreitung kann es zu unvorhersehbaren Folgen kommen)
Zunehmend
werden
Fahrzeuge
mit
Reifendruck-Kontroll-
und
Warnsystemen
ausgeliefert.
Diese
"Sicherheitspakete",
unabhängig
von
deren
Aufbau
und
Funktion
(Standardbereifungen
oder
Runflat-Reifen
mit
Druckkontrollsystem
oder
PAX),
stellen
mit
dem
Fahrzeug
eine
Einheit
dar.
Es
gibt
zwar
derzeit
(Stand
12/2007)
keine
gesetzliche
Bestimmung,
die
das
Umsteigen
auf
konventionelle
Rad/Reifenkombinationen
untersagt,
allerdings
würde
die
Umrüstung
die
Fahrzeugeinheit
in
seiner
ursprünglichen
Art
verändern
und
ggf.
die
Sicherheit
reduzieren.
Im
Falle
von
mit
der
Änderung
in
Zusammenhang
zu
bringenden
Unfällen
und
Schäden
können
Komplikationen
bei
der
Haftungsfrage
auftreten
und
bei
fehlender
gesetzlicher
Bestimmung
die
Herstellervorgaben
und
Hinweise
im
Betriebshandbuch
des
Fahrzeuges
zur
Klärung
der
Haftungsfrage ausschlaggebend sein.
Zu
raten
wäre
somit,
bei
Änderung
der
Reifendimension
den
Hinweisen
des
Fahrzeugherstellers
zu
folgen
bzw.
das
Sicherheitssystem
beizubehalten.
Dies
bringt
allerdings
neben
der
derzeit
noch
begrenzten
Reifenauswahl
das
zusätzliche
Problem
mit
sich,
dass
die
Montage
der
Reifendrucksensoren
(=Metallventil)
auf
nicht
allen
Leichtmetall-Sonderrädern
geprüft
und
somit
auch
nicht
freigegeben
ist.
Daher
ist
beim
Kauf
der
Leichtmetallräder
dringend
auf
diese
Option
zu
achten
(z.B.
siehe
Auflagen
im
Teilegutachten des Rades).