In
der
Steiermark
wurden
zur
Entlastung
der
Landesprüfstelle
gewisse
Aufgaben
an
NASV
§
125
KFG.
ausgelagert.
Dies
ist
eine
Gruppe
von
Technikern,
die
jährlich
von
der
steirischen
Landesregierung
bestellt
wird.
Dabei
gibt
es
keinen
Rechtsanspruch
auf
diese
Wiederbestellung.
Die Gruppe der NASV arbeitet eng mit der Landesprüfstelle in Graz zusammen.
Hier finden Sie alle
NASV Mitglieder
die in der Steiermark tätig sind.
Meine
Begutachtungstermine
sind
in
der
Zeit
von
April
bis
ca.
Oktober
(Saison)
jeweils
am
Mittwoch,
von
9
Uhr
bis
12
Uhr,
beim
Autohaus
Ing.
August
Rosegger
in
Hönigsberg.
Außerhalb
dieser
Saison
sind
die
Termin
nach
Vereinbarung
unter
der
Telefonnummer
+43 (0) 664/ 46 49 792 zu erfragen.
Ich
ersuche
Sie
grundsätzlich
um
eine
Terminvereinbarung
um
einen
reibungslosen
Ablauf zu gewährleisten.
Es können nur Veränderungen an PKW's, (Klasse M1) durchgeführt werden.
Alle
Änderungen,
die
Daten
in
den
Fahrzeugpapieren
betreffen,
wie
z.B.
Reifendimensionen,
Hauptabmessungen,
Bremsanlagen
etc.
und
die
sich
auf
die
Betriebs
und
Verkehrssicherheit
auswirken.
Nicht
erforderlich
ist
eine
Begutachtung
z.B.
bei
Verwendung
von
Austausch-
Schalldämpfern,
wenn
diese
mit
einem
“e”
-
Prüfzeichen
versehen
sind,
vom
Hersteller
für
das
Fahrzeug
freigegeben
worden
sind
und
das
Produktkärtchen immer mitgeführt wird.
Grundsätzliches
über
Eintragungen
Abnahmekriterien
sind
die
Grundlagen
des
VdTÜV-
Merkblattes 751.
Folgende Punkte sind bei den Gutachten besonders zu beachten:
•
Da
der
überwiegende
Teil
derartiger
Produkte
von
deutschen
Firmen
stammt,
sind
die
mitgelieferten
Gutachten
meist
auf
die
nationalen
deutschen
Bestimmungen
abgestimmt.
Sie
berücksichtigen
manchmal
nicht
EG-rechtliche
Vorschriften,
die
in
Österreich
zur
Anwendung
kommen
(z.B.:
Radabdeckungen)
und
auch
nicht
österreichische nationale Vorschriften (z.B.: Mindestbodenfreiheit).
•
In
den
Gutachten
finden
sich
Auflagen
die
einzuhalten
sind
und
somit
im
Zuge
der
Eintragung vom Sachverständigen überprüft werden.
•
Es
ist
daher
vorteilhaft,
diesen
Bedingungen
bereits
beim
Kauf
bzw.
jedenfalls
vor
der
Vorführung
des
Fahrzeuges
bei
der
Behörde,
besondere
Beachtung
zu
schenken,
da
damit
Probleme
bei
den
Genehmigungen
vermieden
werden
können.
•
Bei
zum
Beispiel
zwei
Änderungen,
welche
aufeinander
Einfluss
haben,
sind
jedenfalls
die
Einzelgutachten
vorzulegen.
Treten
bei
der
Überprüfung
des
Fahrzeuges
bzw.
der
Gutachten
Bedenken
auf,
hat
der
Sachverständige
jedoch
die
Möglichkeit,
ein
weiteres
Gutachten
zu
verlangen,
welches
darüber
eine
Aussage trifft, ob beide Änderungen gemeinsam ebenfalls unbedenklich sind.
Erforderliche Unterlagen
•
Fahrzeugdokument
•
Teilegutachten (z.B.: TÜV, ABE, Ziviltechnikergutachten etc.) oder
•
Freigabe des Fahrzeugherstellers
•
eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
•
eventuell Nachweis über optische Achsvermessung, Tachoangleichung etc.
•
Weitere Nachweise können erforderlich sein
Um
die
Eintragung
ohne
Probleme
durchführen
zu
können,
ist
ein
Gutachten
notwendig ! Ohne Gutachten kann keine Eintragung erfolgen