Tätigkeiten - NASV Ing. Rupert Tatzgern, Industriepark 10, 8682 Hönigsberg, UID: ATU69979801 , Gründung 01.11.2015 März 2023 Beleuchtungseinrichtungen
Es     dürfen     nur     geprüfte     Scheinwerfer     mit    Teilegutachten     und     mit     freigegebenem Verwendungsbereich verbaut werden. Mindesterfordernis ist ein E-Prüfzeichen (E13,E1, etc) Ein Splitter- und Entflammbarkeitsgutachten reicht nicht aus. Es   muss   eine   Bestätigung   über   die   ordnungsgemäße   Einstellung   der   Scheinwerfer vorhanden sein. Eigenhändig     lackierte     oder     beschichtete     Leuchten     sind     ausnahmslos verboten. Für   Scheinwerferblenden   muss   ein   entsprechendes   TÜV-Gutachten   vorliegen,   es darf zu keiner wesentlichen Einschränkung des Lichtkegels kommen. Zulässige Position je Leuchtenart:
Scheinwerfer    dürfen    maximal    400    mm    vom    äußersten    Punkt    des    Fahrzeugumrisses entfernt sein. Die Scheinwerfer müssen zueinander einen Mindestabstand von 800 mm aufweisen. Wenn   Heckleuchten   verbaut   sind,   bei   denen   keine   Rückstrahler   im   Celon   (Abdeckglas) integriert   sind,   müssen   diese   Rückstrahler   angebracht   werden   (Vorgeschriebene   Höhe finden Sie in der oberen Tabelle). Zulässige Farben Ordnungsgemäße   Montage   (Bruchsicherheit,   ausreichender   Abstand   zu   Kraftstoff-   und Bremsleitungen sowie zu Bereifungen, Kabelverlegung, etc.)  Keine Verwendung während des Fahrbetriebes. Keine   Gefährdung   oder   Störung   von   anderen   Verkehrsteilnehmern   oder   Anrainern   durch das abgestellte, beleuchtete Fahrzeug. Farbe Beleuchtungsart Weiß Fern- und Abblendlicht, Rückfahr- und Nebelscheinwerfer, Kennzeichen- und Begrenzungsleuchten Hellgelb  Nebelscheinwerfer Gelb Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinklicht Rot  Brems-, Schluss- und Nebelschlussleuchte Blau  Ausnahmslos verboten   Tagfahrlicht (Nachrüstung, gesetzlich für Neufahrzeuge ab Februar 2011) - ECE Regelung R 87   Allgemein Das   Tagfahrlicht   dient   dazu,   die   Auffälligkeit   eines   entgegenkommenden   Fahrzeuges   bei Tage   zu   verbessern,   es   soll   nicht   nur   aufgrund   seines   Umrisses   sondern   auch   durch leuchtende Flächen erkennbar sein! (analog zu Motorrädern) Vorschriften Darf    nur    an    der    Fahrzeugfront    bei    ausgeschaltetem    Hauptlicht    leuchten    (auch    in Verbindung mit dem Standlicht) Leuchtende Fläche: min. 25cm² - max. 200cm² Lichtstärke: min. 400cd - max. 1200cd pro Lampe (entspricht ca. 10-42 Watt) Befestigung: min. 250 mm - max. 1500mm über der Fahrbahn Leuchtenabstand: min. 400 mm - max. 600mm Abstand von der Fahrzeugaußenkante Kennzeichnung: RL (Running Light) neben dem E Prüfzeichen! Xenon Scheinwerfer: Sind    nur    in    Kombination    mit    einer    automatischen    Leuchtweitenregulierung    und    einer Scheinwerferwaschanlage eintragungsfähig.